Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
Eine Garantie gibt es nur von einem Hersteller oder einem Händler. Im Privatbereich wird keine Garantie auf einen Gebrauchtwagen gegeben. Eine Garantie ist in Deutschland eine freiwillige Selbstverpflichtung des Händlers/Herstellers. Der Gesetzgeber schreibt hier eine maximale Garantiedauer von 30 Jahren vor. Eine Lebenslange Garantie ist in Deutschland daher nicht zulässig.
Die Garantie bleibt zudem nicht unter allen Umständen bestehen, sondern kann durch ein Fehlverhalten des Käufers erlischen. Ein Fehlverhalten liegt entweder vor, wenn der Kunde den Mangel selbst verschuldet hat oder versucht ihn selbst zu beheben.
Eine Garantieerklärung muss die Punkte: Dauer der Garantie, Ablauf bei Inanspruchnahme, Bestandteile der Garantie und Beschreibung der gesetzlichen Rechte des Käufers enthalten.
Von der Garantie unterscheidet sich die Gewährleistung. Sie ist gesetzlich geregelt und läuft (Stand 08/10) immer über zwei Jahre.
Im Gegensatz zur allgemein verbreiteten Meinung muss der Verkäufer nicht über die kompletten zwei Jahre Mängel auf eigener Rechnung beseitigen. Dieser Umstand kommt durch die Beweislastumkehr nach 6 Monaten zustande. In den ersten sechs Monaten nach dem Gebrauchtwagenkauf muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung nicht vorlag. Kann er dieses nicht, so muss er für die Beseitigung des Mangels bezahlen. Sechs Monate nach dem Kauf kehrt sich die Beweislast um. Jetzt muss der Kunde beweisen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Lieferung bestand. Kann er dieses nicht, dann muss er den Schaden selbst bezahlen.
Bei Verkäufen an Gewerbetreibende bzw. Händler kann die Gewährleistung komplett ausgeschlossen werden. Händler können bei Gebrauchtwagen die Gewährleistung an Privat vertraglich auf zwölf Monate verkürzen. Bei Neuwagen ist eine Verkürzung nicht möglich.