Richtlinie für die Instandsetzung von Luftreifen (Vkbl. Nr. 05/2001 vom 15.März 2001)
1. Anwendungsbereich
Dies
Richtlinie dient der Anwendung einheitlicher Bedingungen für die
fachgerechte Instandhaltung von Luftreifen und richtet sich an die damit
befassten Reifenfachbetriebe sowie an das Fachpersonal, das in anderen
Betrieben mit Reifeninstandsetzungsarbeiten betraut ist.
2. Begriffsbestimmungen
Reifeninstandsetzung Reifeninstandsetzung umfasst die Reparatur und die Wiederherstellung des gebrauchsfähigen Zustandes eines beschädigten Reifens.
Reifenreparatur
Reifenreparatur ist die dauerhafte Beseitigung des Schadens am Reifen
mittels geeigneter Reparaturmittel und Verfahren zur weiteren
uneingeschränkten Verwendung des Reifens gemäß der auf den Reifen
angegebenen Kenzeichnungen. Pannenhilfsmittel Pannenhilfsmittel sind ein temporärer Notbehelf nach einem eingetretenen Reifenschaden für eine begrenzte Mobilitätssicherung. Heiß-/Warmvulkanisation
Verfahren zum Aufbringen und Vulkanisieren von Reparaturmittel unter
Zuführung von Wärme und durch das Aufbringen von Druck bei bestimmten
Temperaturen.
Selbstvulkanisation Verfahren zum Aufbringen und Vulkanisieren von Reparaturmitteln bei Raumtemperatur.
Reparaturmittel Kombireparaturmittel Reparaturkörper, bestehend aus Lochkanalfüllung und Reparaturpflaster. Reparaturpflaster Flächenartiger, in seinen Abmessungen und für seinen Verwendungsbereich geeigneter Reparaturkörper.
Reparaturflicken Flächenartiger, dehnungsfähiger Reparaturkörper für die Schlaureparatur. Festigkeitsträger
Kord, bestehend aus Strängen (Fäden, Seile), die die Gewebelagen des
Reifens bilden und auch bei Reparaturpflastern ab einer bestimmten Größe
Verwendung finden.
Laufflächenbereich Bereich des Reifens,
der mit dem Boden in Berührung kommt zuzüglich des Teils des Reifens,
der sich von der Lauffläche bis zum Dekorstreifen erstreckt. Seitenwandbereich Bereich des Reifens zwischen Dekorstreifen und Zentrierlinie
Wulstzone Bereich des Reifens unterhalb der Zentrierlinie
3. Allgemeine Anforderungen
3.1
Grundsätzlich ist jeder Reifen vor der Reparatur zur Analyse des
Schadens und zur Reparaturdurchführung von der Felge zu demontieren.
Ausgenommen sind Reifen, die Schäden aufweisen, welche eindeutig als
rein äußere Verletzungen des Reifens erkennbar sind und ohne Demontage
von außen repariert werden können sowie Reifen an Nutzfahrzeugen mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig- keit von nicht mehr
als 40 km/h.
3.2 Vor der Reparatur ist der Reifen hinsichtlich
seiner Reparaturwürdigkeit zu untersuchen (siehe auch "Richtlinie für
die Beurteilung von Reifenschäden an Luftreifen"); insbesondere ist in
diese Betrachtung auch der allgemeine Zustand des Reifens außerhalb des
zu reparierenden Schadens einzubeziehen. Die Informationen des
Reifenherstellers zur Reifeninstandsetzung sind dabei zu beachten. 3.3
Je nach Schadensbild sind ausschließlich die hierfür geeigneten
Reparaturmittel nach Anweisung des Herstellers dieser Reparaturmittel zu
verwenden; dabei ist insbesondere auf die Verträglichkeit der
verwendeten Materialien untereinander zu achten. Richtlinie
Instandsetzung
3.4 Die Schadensstelle ist mit geeignetem Werkzeug
freizulegen und zu reinigen. 3.5 Schäden an Reifen, die mittels
Pannenhilfsmitteln behandelt wurden, können nicht repariert werden.
3.6 Das Einlegen eines Schlauches ohne Behebung des Reifenschadens ist unzulässig.
4. Reparaturausführung
Generell
ist der Schadenskanal mit Rohgummi, das mittels Heiß-oder
Warmvulkanisation zu vulkanisieren ist, zu füllen und an der
Reifeninnenseite ein Reparaturpflaster einzusetzen. Für die
Lochkanalfüllung von Stichverletzungen im Laufflächenbereich kann auch
ein vorvulkanisierter Gummikörper in Verbindung mit einem
Reparaturpflaster Verwendung finden. Dabei gilt ergänzend:
Kraftradreifen
An Kraftradreifen sind Reparaturen von Stichverletzungen bis höchstens 6
mm Schadensausdehnung im Laufflächenbereich mittels
Kombireparaturmittel zulässig. Andere Reifenreparaturen außerhalb der
Lauffläche sind ab Kraftradreifen unzulässig. Reifen an Pkw mit ihren Anhängern
Im Laufflächenbereich sind Reparaturen von Stichverletzungen bis
höchstens 6 mm Schadensausdehnung mittels Kombireparaturmittel zulässig.
Im Bereich der Wulstzone sind Gummireparaturen nur zulässig, wenn die
Festigkeitsträger nicht davon berührt sind.
C-Reifen und Reifen mit einer Tragfähigkeitskennzahl < 122 an Nutzfahrzeugen und ihren Anhängern
Im Laufflächenbereich sind Reparaturen von Stichverletzungen bis
höchstens 6 mm Schadensausdehnung mittels Kombireparaturmittel zulässig.
Im Bereich der Wulstzone sind Gummireparaturen nur zulässig, wenn die
Festigkeitsträger nicht davon berührt sind. Reifen mit einer Tragfähigkeitskennzahl < 122 an Nutzfahrzeugen und ihren Anhängern
Im Laufflächenbereich sind Reparaturen von Stichverletzungen bis
höchstens 10 mm Schadensausdehnung mittels Kombireparaturmittel
zulässig. Im Bereich der Wulstzone sind Gummireparaturen nur zulässig,
wenn die Festigkeitsträger (Karkass- oder Unkehrlagen) nicht davon
berührt sind.
(Quelle:Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V.)